Satzung
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§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen UWV – Unabhängige Wählervereinigung Altbach e.V. Er hat seinen Sitz in Altbach. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen am Neckar eingetragen.
§2 Zweck
Der Verein bezweckt die Beteiligung an den Kommunalwahlen Darüber hinaus bezweckt er die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung der Bürger auf kommunaler Ebene. Er nimmt die Gesamtinteressen seiner Wähler gegenüber den Behörden wahr
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das kommunale Wahlrecht hat, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt und sich zu der vorliegenden Satzung bekennt.
2. Die Mitgliedschaft bedarf einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Annahme entscheidet der Vorstand
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
4. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
5. Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:
a) wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblichst verstoßen hat,
b) wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat,
c) wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
6. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Betroffene zu hören.
§4 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.
§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem ersten Stellvertreter,
c) dem zweiten Stellvertreter,
d) dem Schriftführer,
e) dem Kassier
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den Stellvertretern Sie vertreten den Verein – je einzeln – gerichtlich und außergerichtlich
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit.
b) Wahl des Vorstands.
c) Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ferner muss auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einberufen werden.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Die Einberufung zur Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder über das Amtsblatt der Gemeinde Altbach durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§8 Wahlen
1. Die Wahlen sind in der Regel geheim und erfolgen dann durch Stimmzettel Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang eine Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Gibt es auch dann keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.
2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.
§9 Abstimmungen
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf.
§10 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
Soweit der Verein sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten.
§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Satzungsänderungen
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
2. Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
§13 Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außer- ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung auch uber die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
§14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 30. November 1988 in Kraft.
Für den Vorstand: gez. Mathias Lipp
Satzung Stand 25.04.2007